Satzung

§ 1 Name-Ausdehnung-Sitz-Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ Einigkeit Oberornau“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz e.V. Die Satzungsgemäßen Ziele werden in der Gemeinde Obertaufkirchen verfolgt. Sitz des Vereins ist Oberornau, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1.Die politische Einflussnahme in der Gemeinde Obertaufkirchen zu stärken. Zweck ist ein integriertes, politisches Wirken in der Gemeinde Obertaufkirchen zum Wohle der Bürger.

2.Der Vereinszweck ist, den Mitgliedern die Möglichkeit zur politischen Willensbildung zu geben, sowie an den Kommunalwahlen teilzunehmen.

3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann nur werden wer unbescholten ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat sowie die Interessen des Vereins im Sinne des § 2 vertritt. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung die beim Vorstand einzureichen ist. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Bei der Aufnahme ist dem neuen Mitglied eine Satzung auszuhändigen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ein Austritt bedarf der Schriftform. Die Erklärung wird erst mit ihrem Zugang beim Vorstand wirksam. Auch für das Jahr des Austritts ist der volle Jahresbeitrag fällig. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen: a)bei wiederholten Verstößen gegen Satzung, Beschlüsse und Interessen des Vereins und… b)…bei unehrenhaftem Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in Zusammenhang steht. Ein Ausschluss ist nur möglich mit einer Mehrheit von 2/3 (66%) der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss kann beantragt werden vom Vorstand oder jedem in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied.

§ 4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch die Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.

§ 5 Beiträge
Der Verein bringt die Mittel, die er für seine Aufgaben benötigt, durch die Jahresbeiträge seiner Mitglieder und durch Spenden auf. Über die Festsetzung der Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vereinsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres zu zahlen. Bei Neueintritt ist der erstmalige Jahresbeitrag 4 Wochen nach Erhalt der Satzung fällig.

§ 6 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind der Vorstand, Rechnungsprüfer, Mitgliederversammlung und 4 Beisitzer.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis geht die Vertretungsmacht des 1. Vorsitzenden vor. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Abstimmung und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum 31. Dezember erfolgt sein. Der neue Vorstand übernimmt die Geschäfte sofort, spätestens vier Wochen nach der Wahl. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:

Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.

Vertretung des Vereins nach außen, soweit nicht einzelne Mitglieder von Vorstand oder Mitgliederversammlung damit beauftragt wurden.

Erstellung von Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss.

Verwaltung des Vereinsvermögens im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Beisitzer
Die Beisitzer bilden ein beratendes Gremium des Vorstands und bestehen aus vier Personen. Die Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren von der Vorstandschaft bestimmt.

§ 9 Rechnungsprüfer
Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, den vom Vorstand jährlich zu erstellenden Jahresabschluss zu prüfen und zu beurkunden. Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 10 Mitgliederversammlung
Zu den Mitgliederversammlungen haben nur Mitglieder Zutritt. Nichtmitglieder können durch die Vorstandschaft geladen werden. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Bestellung und Amtsenthebung des Vorstandes.
2. Beschluss über Satzungsänderung und Auflösung.
3. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag.
4. Entlastung des Vorstandes.
5. Beschlussfassung über sonstige Vereinsangelegenheiten.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung ( Mühldorfer Anzeiger ). Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt.

§ 11 Geschäftsaufwendungen
Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder für den Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der die Auflösung einziger Tagesordnungspunkt ist und 66% (2/3)der anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen.

Die Liquidation erfolgt durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden.

Bei der ersten Mitgliederversammlung müssen 50% der Mitglieder anwesend sein! Sollte die Mitgliederzahl nicht erreicht werden, reicht in einer zweiten Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit zur Auflösung, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins für längstens zehn Jahre zur Verwahrung an die FFW Oberornau. Sollte sich in dieser Zeit der Verein nicht wieder gründen, wird das Vermögen zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Vereine im ehemaligen Gemeindegebiet Oberornau ausbezahlt.